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Ob Autohändler oder Kreditinstitut, viele Unternehmen kommen mit größeren Bargeldmengen in Kontakt und müssen deshalb rechtliche Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung beachten. Diese Regelungen sind umfangreich und sehen verschiedene Präventionsmaßnahmen vor, welche die betroffenen Unternehmen umsetzen müssen. Kommen sie diesen Verpflichtungen nicht nach, können hohe Bußgelder und Sanktionen die Folge sein. Da Geldwäsche nicht nur staatliche Steuereinnahmen verhindert, sondern auch Terrorismus und Kriminalität finanziert, beinhaltet die vierte Geldwäsche-Richtlinie der EU noch umfangreichere und strengere Regelungen als zuvor. Das aktuelle Geldwäschegesetz setzt die Anforderungen dieser Richtlinie um. So soll ein Transparenzregister die Identifizierung der Geschäftspartner erleichtern. Wenn Barzahlungen 10.000 Euro übersteigen, unterliegen die Händler, Banken oder sonstigen Unternehmen einer Meldepflicht. Für diese Verdachtsmeldungen soll es zukünftig eine zentrale Meldestelle geben, die dem Bundesministerium der Finanzen untersteht. Einer besonderen Überwachung unterliegen auch Transaktionen mit bestimmten, als risikobehaftet eingestuften Drittstaaten. Die Sanktionen bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz sind verschärft worden und verhängte Sanktionen können im Internet zum Zweck der Abschreckung veröffentlicht werden.
Um Sanktionen zu verhindern, die auch bei versehentlichen Verstößen gegen die Vorschriften greifen, beraten wir unsere Mandanten zu allen rechtlichen Fragen hinsichtlich der Geldwäschebekämpfung und Prävention. Wir sind auf dieses Gebiet spezialisiert und beziehen daher alle Informationen aus erster Hand. So können wir unseren Mandanten über den Informationsdienst alle relevanten gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben zeitnah und praxisorientiert vermitteln. Als Anwälte helfen wir bei der Umsetzung gesetzlicher Anforderungen und Vorgaben, gestalten revisionssichere Empfehlungen sowie Arbeitsanweisungen und führen Multiplikatorenschulungen durch. Weiterhin begleiten wir interne Untersuchungen und koordinieren die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden. Für die Mitarbeiter der von uns betreuten Unternehmen können wir auch eine Whistleblowing-Hotline bereitstellen.
Ein Geldwäschebeauftragter ist Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen für bestimmte Unternehmen. Dazu gehören unter anderem Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Zahlungsdienstleister. Der Geldwäschebeauftragte ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet und steht Ermittlungsbehörden, Aufsichtsbehörden sowie den Mitarbeitern des Unternehmens als Ansprechpartner zur Verfügung. Er ist verantwortlich für die Umsetzung der in Verbindung mit der Geldwäschebekämpfung stehenden gesetzlichen Vorschriften im Unternehmen. Dafür entwickelt er Arbeitsanweisungen und Sicherungsverfahren und schult die Mitarbeiter dahingehend. Die Überwachung verdächtiger Transaktionen gehört ebenfalls zu seinen Aufgaben. Als spezialisierte Anwälte sind wir ständige Ansprechpartner und Berater für die Geldwäschebeauftragten unserer Mandanten und für die zentrale Stelle zur Geldwäschebekämpfung. Da es das Geldwäschegesetz erlaubt, diese Aufgaben an unternehmensexterne Personen zu übertragen, können wir sie auch als Outsourcing-Dienstleistung komplett übernehmen. Wir sind stets auf dem neusten Stand, was die rechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche angeht. Als spezialisierte Anwälte in der Hauptstadt und in Hannover übernehmen wir gern die Position des externen Geldwäschebeauftragten für unsere Mandanten.
Hannover
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Fax: 0511 / 459 32 14
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